2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen
Folgende Neuerungen treten ab dem 01. August in Kraft:
- Theater und Konzert- und Opernhäuser
- Erweiterung der zulässigen Zahl der Besucherinnen und Besucher: 1000 + 50 % der über 1000 hinausgehenden Besucherkapazität (z. B. eine Besucherkapazität von 3000 bedeutet 2000 zulässige Gäste (1000 + 50 % von 2000), § 18 Absatz 2 Nummer 2)
- keine Testnachweispflicht für Veranstaltungen unter freien Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern und Besucherinnen ( § 18 Absatz 2 Nummer 3)
- bisherige Abstandregelungen und die Ausnahmen von der Testnachweispflicht bei Unterschreiten einer 7‑Tage-Inzidenz von 20 gelten fort (§ 18 Absatz 2 Nr. 5 und 8 a, § 5 Absatz 3)
- Soziokulturelle Zentren, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit sie Tanzlustbarkeiten abhalten
- 7‑Tage-Inzidenz unter 35: die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher beträgt 1000 + 50 % der über 1000 hinausgehenden Besucherkapazität (Berechnung s.o., § 20 Absatz 1 Nummer 2)
- 7‑Tage–Inzidenz über 35: die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher beträgt 1000 + 50 % der über 1000 hinausgehenden Besucherkapazität, jedoch gilt eine absolute Höchstgrenze von 5.000 gleichzeitig teilnehmenden Gästen (§ 20 Absatz 3)
- generelle Testnachweispflicht unter freiem Himmel wie auch in geschlossenen Räumen unabhängig von der Inzidenz (§ 20 Absatz 1 Nummer 3)
- die flächenbezogene Personenbeschränkung von einem Gast pro 10 m² in geschlossenen Räumen bleibt bestehen (§ 20 Absatz 1 Nummer 5 a)
- Soziokulturelle Zentren, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit sie sonstige Veranstaltungen durchführen
- 7‑Tage-Inzidenz unter 35: die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher beträgt 1000 + 50 % der über 1000 hinausgehenden Besucherkapazität (Berechnung s.o., § 8 Absatz 1 Nummer 2)
- 7‑Tage–Inzidenz über 35: die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher beträgt 1000 + 50 % der über 1000 hinausgehenden Besucherkapazität, jedoch gilt eine absolute Höchstgrenze von 5.000 gleichzeitig teilnehmenden Gästen (§ 8 Absatz 2)
- Ausnahme von der Testnachweispflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie generell bei Unterschreiten einer 7‑Tage-Inzidenz von 20 (§ 8 Absatz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 3)
- bisherige Abstandsregelungen gelten fort (§ 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 b)
- Festivals (Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen von Künstlerinnen und Künstlern erfolgen)
- 7‑Tage-Inzidenz unter 35: die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher beträgt 1000 + 50 % der über 1000 hinausgehenden Besucherkapazität, jedoch gilt eine absolute Höchstgrenze von 7.000 gleichzeitig anwesenden Gästen (Berechnung s.o., § 20 Absatz 2)
- 7‑Tage–Inzidenz über 35: die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher beträgt 1000 + 50 % der über 1000 hinausgehenden Besucherkapazität, jedoch gilt eine absolute Höchstgrenze von 5.000 gleichzeitig teilnehmenden Gästen (§ 20 Absatz 2 und 3)
- generelle Testnachweispflicht unter freiem Himmel wie auch in geschlossenen Räumen unabhängig von der Inzidenz (§ 20 Absatz 1 Nummer 3)
- es gilt eine flächenbezogene Personenbeschränkung von einem Gast pro 10 m² in geschlossenen Räumen (§ 20 Absatz 2 und 1 Nummer 5 a)
- Künstlerische Ensembles
- Die bisherige Sondervorschrift für das Proben von künstlerischen Ensembles in geschlossenen Räumen wurde auf Amateurensembles beschränkt und um die künstlerische Auftrittstätigkeit der Amateurensembles erweitert ( § 19). Bei der Erstellung und Fortschreibung der individuellen Hygienekonzepten für die professionellen Ensembles gemäß § 6 Absatz 1 sind die Anforderungen des § 19 somit nicht mehr zu berücksichtigen.
- Musik- und Kunstschulen und sonstige außerschulische Bildungseinrichtungen
- Das Abstandgebot gilt nicht mehr.
- Als Testnachweis ist nun für alle Einrichtungen – unabhängig von ihrer Trägerschaft – auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig. Wie bisher gilt die Testnachweispflicht erst ab einer 7 Tage-Inzidenz von 20. (23 Absatz 2, § 5 Absatz 3)
- Der Gruppenunterricht im Bereich Gesang und Blasinstrumente ist wieder zulässig. Das erweiterte Abstandgebot von 2 Metern bleibt in diesen Fällen bestehen (§ 23 Absatz 3).
Die vollständige Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 29.07.2021 finden Sie hier