Verordnung über befristete Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSMV) gültig vom 18.03. – 02.04.2022
das Kabinett hat am 17.03. in einer digitalen Sondersitzung eine neue Corona-Verordnung beschlossen, die bereits mit dem heutigen Tag in Kraft tritt und die 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ablöst. Mit der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) werden die bereits geltenden wichtigen Corona-Schutzmaßnahmen weitgehend bis einschließlich 2. April 2022 verlängert. Damit nutzt Brandenburg angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen und einer angespannten Lage in den Krankenhäusern die vom Bund im neuen Infektionsschutzgesetz vorgesehene Übergangsregelung. Auch für die Kulturbetriebe in Brandenburg bleibt es bis einschließlich 2. April 2022 mit wenigen Ausnahmen bei den bereits geltenden Regelungen:
- Für die Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt weiterhin die 3G-Regel. Das heißt: Zutritt für Geimpfte, Genesene und Getestete mit Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Im Innenbereich gilt eine durchgehende FFP2-Maskentragepflicht. Eine Ausnahme von der Maskentragepflicht gilt beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz. Darüber hinaus gehende Regelungen hinsichtlich der Kapazitäten oder aber des Mindestabstands am Platz bestehen auch weiterhin nicht.
- Für Gedenkstätten, Museen, Archive und Bibliotheken bleiben die Zugangsbeschränkungen gänzlich aufgehoben; das heißt weder 2G noch 3G. Hier gilt das Abstandsgebot und in geschlossenen Räumen die durchgehende FFP2 Maskentragepflicht.
- Für Großveranstaltungen gilt mit der neuen IfSMV die 3G-Regel (bislang 2G). Zudem fallen auch hier die auf die Besucherinnen und Besucher bezogenen Kapazitätsbeschränkungen weg. In geschlossenen Räumen gilt eine durchgehende FFP2-Maskentragepflicht mit der Ausnahme auch hier beim Verzehr von Speisen und Getränken am festen Platz.
- Für Diskotheken, Clubs und Festivals gilt mit der IfSMV die 2G-Regel (bislang 2G-Plus). Es gilt keine Maskentragepflicht und kein Abstandsgebot.
- In Musik- und Kunstschulen sowie Tanzschulen mit künstlerischem Bühnentanz gilt weiterhin die 3G-Regel. Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist zudem nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen zulässig, soweit der betreffende Unterricht nicht nach der 2G-Regeldurchgeführt wird. In geschlossenen Räumen gilt eine durchgehende OP-Maskentragepflicht, soweit dies die Eigenart der künstlerischen Betätigung zulässt.
- Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles bleiben nach der 3G-Regel möglich.
Weitere Details der IfSMV unter: https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/ministerium/umgang-mit-corona-pandemie/