3. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gültig vom 23.02. – 19.03.2022
Die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist beschlossen. Die Verordnung ist seit dem 23.02.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März. Damit setzt Brandenburg die von Bund und Länder am 16. Februar vereinbarten drei Öffnungsschritte um. Die vollständige Verordnung finden Sie unter diesem Link: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/3_sars_cov_2_eindv
Wir haben die für den Brandenburger Musikbereich relevantesten Informationen zusammengefasst:
- Theater, Konzerthäuser, Kinos: 3G, FFP2-Masken in Innenräumen
Bis zum Ablauf 3. März: 2G drinnen, 3G draußen
Ab dem 4. März gilt für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel die 3G-Regel. Dann müssen aber alle Besucher*innen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahme: Die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).
- Diskotheken, Clubs, Festivals: 2G-Plus
Bis zum Ablauf des 3. März: Diskotheken, Clubs und Ähnliches geschlossen. Auch Festivals dürfen nicht stattfinden.
Ab dem 4. März können Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen. Dabei gilt die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt für Genesene und Geimpfte mit aktuellem negativen Test oder mit Booster-Impfung. Das gilt auch für Festivals.
Impuls Brandenburg weist darauf hin: In Berlin werden geboosterte Personen nicht von der Testpflicht entbunden. Auch sie müssen einen aktuellen negativen Test vorlegen.
- Künstlerische Amateurensembles: ab 4. März 3G
Vom 23. Februar bis zum Ablauf 3. März gilt für Proben sowie Auftritte in geschlossenen Räumen: 2G (auch für das Publikum). Ausgenommen von 2G sind ungeimpfte Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, das bescheinigt, dass sie aus medizinischer Sicht nicht geimpft werden können.
Ab dem 4. März gilt für Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen: 3G (Publikum: ebenfalls 3G und zusätzlich das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske. Die Maske kann beim Verzehr von Speisen und Getränken an einem festen Platz abgenommen werden)
- Schulen
Singen und das Spielen von Blasinstrumenten sind in Schulen weiterhin und bis auf Weiteres nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zulässig.
- Musikschulen
Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen zulässig. Bei Anwendung der 2G-Regel entfallen die Abstände.
- Musikakademie Rheinsberg
Ab dem 4. März: 3G
Ab dem 20. März 2022
Nach dem jüngsten Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar sollen ab dem 20. März tiefgreifendere Schutzmaßnahmen für alle genannten Bereiche entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Über den 19. März hinaus soll es aber weiter niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen geben. Dafür muss der Bundestag aber die rechtliche Grundlage schaffen, da die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen im Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz nach aktuellem Stand bis zum 19. März befristet sind. Aus diesem Grund kann die neue Corona-Verordnung des Landes nur bis zum Ablauf des 19. März in Kraft sein.
Für Rückfragen, Anmerkungen und Hinweise wenden Sie sich gern an uns:
Landesmusikrat Brandenburg, Kristin Jagusch – Referentin Bildung & Vokales, Behlertstr. 33a, 14467 Potsdam, 0179 – 234 41 39, jagusch@landesmusikrat-brandenburg.de