Seit dem 15.06.2021 gelten neue Regelungen für das Singen und (Blas-)Musizieren im Amateur- und Profibereich im Land Brandenburg. Wir haben ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Der Landesmusikrat wird sich dafür einsetzen, dass für alle Musikausübenden schnellstmöglich einheitliche Regelungen gelten.
// 1. Künstlerische Amateurensembles (z.B. Musikvereine o.Ä.)
Für künstlerische Ensembles gilt die Umgangsverordnung des Landes Brandenburg. Singen und Blasmusizieren ist nun nicht mehr ausschließlich im Freien, sondern auch in Innenräumen möglich. Diesbezüglich gilt es einige Auflagen folgende Auflagen zu beachten:
- alle Ausübenden müssen zuvor negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und über einen auf sie ausgestellten Testnachweis verfügen (dies gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden). Alternativ kann bei Geimpften auch der Impfpass als Nachweis mitgeführt werden. Die Testnachweispflicht entfällt bei einer stabilen 7‑Tage-Inzidenz von unter 20 in Landkreisen oder kreisfreien Städten.
- Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m zwischen allen Ausübenden. Dies gilt auch bei vollständig geimpften Ensembles.
// 1.1 Schulensembles
Für Schulensembles gilt die Umgangsverordnung (§22) in Kombination mit ergänzenden Verlautbarungen des Brandenburger Bildungsministeriums, d.h. Schulensembles dürfen im Freien und in Innenräumen proben solange zwischen allen Ausübenden ein Mindestabstand von 2 m gewahrt bleibt. Die Testpflicht vor den Proben entfällt bei einer stabilen 7‑Tage-Inzidenz von unter 20 in Landkreisen und kreisfreien Städten. Im neuen Schuljahr 2021/22 kann das Singen und Musizieren sowie das Spielen auf Blasinstrumenten im Musikunterricht bei Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m sowie bei ausreichender Belüftung zugelassen werden.
// 1.2 Musikschulensembles
Für Musikschulensembles gilt ebenfalls die Umgangsverordnung (§23) in Verbindung mit ergänzenden Verlautbarungen des Brandenburger Bildungsministeriums. Aktuell dürfen Musikschulensembles nur im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2m proben. In Innenräumen darf nur Einzelunterricht erteilt werden.
// 2. Musikdarbietung im Profibereich:
Für die Musikdarbietung im Profibereich können Sie sich an der Handlungshilfe der Verwaltungs-Betriebsgenossenschaft/ Bereich Studio und Bühnen orientieren. Wichtig: es handelt sich bei diesem Dokument um eine reine Empfehlung. Sie können selbstverständlich, in Absprache mit Ihrem Betriebsarzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt, ein individuelles Hygienekonzept für Ihre Proben und Aufführungen erstellen.
Für Musikdarbietungen gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 4 „Szenische Darstellung“ der Handlungshilfe beschriebenen Maßnahmen die nachfolgend genannten Vorgaben. Eine Unterschreitung der genannten Mindestabstände erfordert in der Regel ein kontinuierliches Test- und Monitoringkonzept (siehe oben im Abschnitt „Maßnahmenkonzept“). Dieses können Sie in Abstimmung mit Ihrem Betriebsarzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen.
- Musiker*innen mit Blasinstrumenten sollen in Blasrichtung einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten. Dieser beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand mindestens 2m, besser jedoch 3m aufgrund der unvorhersehbaren instrumentenabhängigen Aerosolbildung, die über einen längeren Zeitraum im Raum verbleiben kann.
- Diese Mindestabstände können im Freien oder durch geeignete technische Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Schutzschilde, Trennwände oder ‑scheiben, reduziert werden.
- Für Musikinstrumente mit Kondensatbildung sind geeignete Maßnahmen zur Beseitigung und Desinfektion vorzuhalten.
- Chorsingen sollte bevorzugt im Freien mit einem empfohlenen Mindestabstand von 3 m stattfinden. Dennoch können bei verstärkter Lüftung und großem Abstand der Chormitglieder Proben und Darstellungen möglich sein. In Singrichtung ist ein Abstand von mindestens 6 m und in alle anderen Richtungen von mindestens 3 m zu anderen Personen einzuhalten. Eine Verringerung des Abstandes in Singrichtung auf 3 m kann nur bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel bei verstärkter Lüftung und nachweislicher Einhaltung einer CO2-Konzentration der Raumluft von 800 ppm erfolgen.
- Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden (und sind Abtrennungen nicht möglich), können als alternative Schutzmaßnahme Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken getragen werden. Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken sind nachrangig zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen.
- Nach Proben oder Vorstellungen sind gründliche Reinigungen des Fußbodens und der mit den Händen berührten Teile durchzuführen.
Die vollständige Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 15.06.2021 finden Sie hier
Die branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Branche Bühnen und Studio finden Sie hier